Titel: Zur Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 06.10.2015
Aktenzeichen: EnVR 18/14 – Stadtwerke Schwerte GmbH
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Verfahrensrecht
Dokumentennummer:
16001578
Zur Neufestlegung der Erlösobergrenzen nach teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber
BGH, Urteil vom 06.10.2015 – EnVR 18/14 – Stadtwerke Schwerte GmbH
Leitsätze des Gerichts:
- Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber sind auf Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber gemäß § 26 Abs. 2 ARegV die Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde in eigener Verantwortung neu festzulegen.
Für die Neufestlegung der Erlösobergrenzen ist in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 5 EnWG die Regulierungsbehörde zuständig, die für die Bestimmung der aufzuteilenden Erlösobergrenze zuständig war.
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