Titel: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 243/13
Gesetz: BGB
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
15003313
Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört
BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 243/13
Leitsätze des Gerichts- Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
- Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.