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Titel: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 25.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 243/13
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 15003313

Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört

BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 243/13

Leitsätze des Gerichts
  1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
  2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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