Titel: Erlösobergrenzen: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer; Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer; Abschreibung des Investitionskostenzuschusses; Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 10.11.2015
Aktenzeichen: EnVR 26/14, Stadtwerke Freudenstadt II
Gesetz: GasNEV, ARegV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
16001813
Erlösobergrenzen: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer; Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer; Abschreibung des Investitionskostenzuschusses; Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten
BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – EnVR 26/14, Stadtwerke Freudenstadt II
Leitsätze des Gerichts:
GasNEV § 7
- Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten sind kein betriebsnotwendiges Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV.
- Rückstellungen für das Regulierungskonto nach § 5 ARegV sind bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung entweder als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV oder als Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 GasNEV zu behandeln.
GasNEV § 8
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert-Rechnung") ist nach § 8 GasNEV ausgeschlossen.
GasNEV § 9
Der von einem Netzbetreiber an den Betreiber eines vorgelagerten Netzes für die Errichtung einer Erdgasleitung gezahlte Investitionskostenzuschuss ist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 GasNEV über eine Dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.