BGH: Netzentgeltbefreiung nach der StromNEV 2011 ist nichtig.
Der BGH hat mit Beschluss vom 08.10.2015 (EnVR 32/13) entschieden, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 04.08.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) nichtig ist. Die ursprüngliche Beschwerde der betroffenen Verteilnetzbetreiberin gegen den Genehmigungsbescheid der BNetzA über die Netzentgeltbefreiung eines an das Netz angeschlossenen Unternehmens war somit auch in der letzten Instanz erfolgreich. Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.05.2013 (3 Kart 178/12) und sollte in Hinblick auf noch anhängige Verfahren über Netzentgeltbefreiungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 für Klarheit sorgen. Ungeachtet dessen läuft ein EU-Beihilfeprüfverfahren gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011, zudem sich die EU-Kommission auch mit Blick auf die zwischenzeitliche umfassende Novellierung der Regelung noch nicht abschließend geäußert hat.