Titel: Zum Umfang des Netzübernahmeanspruchs des Neukonzessionärs gemäß § 46 Abs. 2 EnWG
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 03.06.2014
Aktenzeichen: EnVR 10/13 – Stromnetz Homberg
Gesetz: EnWG, GWB
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Vergaberecht,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
14002849
Zum Umfang des Netzübernahmeanspruchs des Neukonzessionärs gemäß § 46 Abs. 2 EnWG
BGH, Beschluss vom 03.06.2014 – EnVR 10/13 – Stromnetz Homberg
Leitsätze des Gerichts:
EnWG § 46 Abs. 2 Satz 2 (in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung)
- Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen.
- Der Übereignungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF umfasst gemischt genutzte Mittelspannungsleitungen jedenfalls dann, wenn an diese (Groß-)Kunden als Letztverbraucher angeschlossen sind.
EnWG § 65
Der Regulierungsbehörde steht bei der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie zur Einhaltung der sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergebenden Verpflichtungen ergreift, nach § 65 Abs. 2 EnWG ein weites Ermessen zu. Die Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse.
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