Titel: Kehrtwende: Keine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung des Geschäftsführers
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 18.06.2014
Aktenzeichen: I ZR 242/12
Gesetz: UWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
15002999
Kehrtwende: Keine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung des Geschäftsführers
BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12
Leitsätze des Gerichts:
- Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
- Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.
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