Titel: Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 11.09.2014
Aktenzeichen: III ZR 490/13
Gesetz: HaftPflG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Wasserrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
15003290
Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG
BGH, Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13
Leitsatz des Gerichts:
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.
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