BGH: Gebühr für Papierrechnung unzulässig
Mit Urteil vom 09.10.2014 (III ZR 32/14) hat der BGH entschieden, die Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, sei jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt. In der Preisliste war in der Rubrik »Sonstige Preise« die Bestimmung enthalten: »„Papier-Rechnung, monatlicher Postversand 1,50«. Dabei handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede; Gegenstand sei das Entgelt für ein vom Unternehmer angebotenes Nebenprodukt, das nach dem Konzept des Vertrags, nach dem die Rechnungen grundsätzlich nur elektronisch abrufbar erteilt werden, lediglich als Ausnahme anfalle. Die Regelung über ein gesondertes Entgelt für die Übersendung einer Rechnung in Papierform von 1,50 € weiche von den gesetzlichen Regeln ab und sei mit deren Grundgedanken unvereinbar (§ 307Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung weiter zugenommen hat, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht des Unternehmers, für die er kein gesondertes Entgelt verlangen darf. Der Senat deutet an, dass dies möglicherweise dann anders zu beurteilen ist, wenn der Unternehmer sich ausschließlich an Kunden wendet, die mit ihm die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen.