Titel: Ohne Beteiligung als Hauptpartei am gerichtlichen Verfahren, hat die BNetzA nur eine von den Hauptparteien abhängige Stellung; übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 03.03.2009
Aktenzeichen: EnVZ 52/08
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Verfahrensrecht
Dokumentennummer:
17001862
Ohne Beteiligung als Hauptpartei am gerichtlichen Verfahren, hat die BNetzA nur eine von den Hauptparteien abhängige Stellung; übereinstimmenden Erledigungserklärungen
BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - EnVZ 52/08
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