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Titel: Ohne Beteiligung als Hauptpartei am gerichtlichen Verfahren, hat die BNetzA nur eine von den Hauptparteien abhängige Stellung; übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 03.03.2009
Aktenzeichen: EnVZ 52/08
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Verfahrensrecht
Dokumentennummer: 17001862

Ohne Beteiligung als Hauptpartei am gerichtlichen Verfahren, hat die BNetzA nur eine von den Hauptparteien abhängige Stellung; übereinstimmenden Erledigungserklärungen

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - EnVZ 52/08

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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