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Titel: Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 17.07.2024
Aktenzeichen: XI R 8/21
Gesetz: UStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 24082179

Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

– BFH, Urteil vom 17.07.2024 – XI R 8/21 –

Leitsatz des Gerichts:

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023 – V R 15/21, BStBl. II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage).

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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