Titel: Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 10.05.2023
Aktenzeichen: V R 16/21
Gesetz: UStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
23082050
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
– BFH, Urteil vom 10.05.2023 – V R 16/21 –
Leitsätze des Gerichts:
- Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
- Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110€ je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 – V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl. II 2012, 53).
- Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110€-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
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