Titel: Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 17.01.2023
Aktenzeichen: VII R 54/20
Gesetz: StromStG, EnergieStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Stromsteuer
Dokumentennummer:
23082045
Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom
– BFH, Beschluss vom 17.01.2023 – VII R 54/20 –
Leitsätze des Gerichts:
- Strom wird nur dann i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG »aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt«, wenn dabei tatsächlich – physikalisch – und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden.
- Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.