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Titel: Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen als Obergrenze unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 09.03.2023
Aktenzeichen: IV R 24/19
Gesetz: EGHGB, EStG, BilMOG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 23078014

Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen als Obergrenze unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

– BFH, Urteil vom 09.03.2023 – IV R 24/19 –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 – XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195).
  2. Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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