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Titel: Zur Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 16.12.2020
Aktenzeichen: I R 41/17
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 21006234

Zur Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – I R 41/17

Leitsatz des Gerichts:

Beruht die Zusammenfassung der Tätigkeit einer kommunalen Bädergesellschaft mit den Tätigkeiten kommunaler Versorgungsbetriebe im Rahmen der Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) darauf, dass mit einem der Bäder eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG), kann die erforderliche Verflechtung »von einigem Gewicht« auch dadurch entfallen, dass dieses Bad aus Sicht des Bäderbetriebs an Bedeutung verliert, weil es für den Publikumsverkehr geschlossen und nur noch als Reservebad im Stand-by-Betrieb vorgehalten wird. Maßgebend ist die tatrichterliche Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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