Titel: Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 18.02.2021
Aktenzeichen: III R 8/19
Gesetz: GewStG, AO
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gewerbesteuer
Dokumentennummer:
21006240
Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)
BFH, Beschluss vom 18.02.2021 – III R 8/19
Leitsätze des Gerichts:
- Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO unterhält.
- Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte i.S.d. §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 30 GewStG setzt voraus, dass jeder der auf mehrere Gemeinden entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des Betriebsstättenbegriffes erfüllt.
- Aus einem Pachtvertrag, mit dem der Pächterin die Netzhoheit über ein Versorgungsnetz übertragen wird, ergibt sich auch dann keine Verfügungsbefugnis der Verpächterin über das Netz, wenn der Verpächterin Mitwirkungsrechte bei der Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans vorbehalten werden.
- Der Teilbetriebsfiktion in § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 EnWG kommt keine Aussagekraft im Hinblick auf das Bestehen der für den Betriebsstättenbegriff notwendigen Verfügungsmacht an den von der Entflechtung betroffenen Geschäftseinrichtungen zu.
- Aus der Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abschluss eines Transportvertrages folgt keine Verfügungsbefugnis des Transportkunden über das Netz.
Eine Mitunternehmerstellung des Energieversorgungsunternehmens beim Netzbetreiber begründet im Hinblick auf das Energieversorgungsgeschäft keine Betriebsstätten des Energieversorgers in den Betriebsstätten des Netzbetreibers.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.