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Titel: Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbefreiung aufgrund des Unionsrechts
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 23.09.2020
Aktenzeichen: XI R 35/18
Gesetz: UStG, MwStSysRL
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 21006217

Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbefreiung aufgrund des Unionsrechts

BFH, Urteil vom 23.09.2020 – XI R 35/18

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden ist, der einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt.
  2. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.
  3. Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende gemeinnützige GmbH kann ein Personenzusammenschluss i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL und eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL sein.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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