Titel: Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbefreiung aufgrund des Unionsrechts
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 23.09.2020
Aktenzeichen: XI R 35/18
Gesetz: UStG, MwStSysRL
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Umsatzsteuer
Dokumentennummer:
21006217
Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbefreiung aufgrund des Unionsrechts
BFH, Urteil vom 23.09.2020 – XI R 35/18
Leitsätze des Gerichts:
- Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden ist, der einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt.
- Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.
- Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende gemeinnützige GmbH kann ein Personenzusammenschluss i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL und eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL sein.
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