Titel: Externer Datenschutzbeauftragter muss Gewerbesteuer zahlen
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 14.01.2020
Aktenzeichen: VIII R 27/17
Gesetz: EStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ
Dokumentennummer:
20005648
Externer Datenschutzbeauftragter muss Gewerbesteuer zahlen
BFH mit Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 27/17
Leitsätze des Gerichts:
- Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus.
- Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 05.06.2003 - IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761; vom 26.06.2003 - IV R 41/01, BFH/NV 2003, 1557).
- Die Tätigkeit des externen Datenschutzbeauftragten ist auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen.
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