Titel: Grundsatz der Gesamtzuständigkeit der Finanzbehörde: BFH ändert Rechtsprechung zum Zuständigkeitswechsel
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 19.03.2019
Aktenzeichen: VII R 27/17
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abgabenordnung
Dokumentennummer:
19005203
Grundsatz der Gesamtzuständigkeit der Finanzbehörde: BFH ändert Rechtsprechung zum Zuständigkeitswechsel
BFH, Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17
Leitsatz des Gerichts:
Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.
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