Titel: Regiebetriebe: Keine Kapitalertragsteuer durch Auflösung von Rücklagen, die aus Gewinnen des Jahres 2001 stammen
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 30.01.2018
Aktenzeichen: VIII R 75/13
Gesetz: EStG, KStG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Bilanzsteuerrecht,
Kapitalertragsteuer/SolZ,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
18002166
Regiebetriebe: Keine Kapitalertragsteuer durch Auflösung von Rücklagen, die aus Gewinnen des Jahres 2001 stammen
BMF-Schreiben vom 27. März 2012 IV A 2 - O 2000/11/10006 -
Leitsatz des Gerichts:
Bei einem Betrieb gewerblicher Art in der Form des Regiebetriebs führen in 2001 erzielte Gewinne nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841). Werden solche Gewinne in Rücklagen eingestellt, führt deren spätere Auflösung zu außerbetrieblichen Zwecken ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.
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