Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: BFH: Grunderwerbsteuer bei Verkauf von Grundbesitz einer GmbH an einen Landkreis
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 09.11.2016
Aktenzeichen: II R 12/15
Gesetz: GrEStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Grunderwerbsteuer
Dokumentennummer: 17001894

BFH: Grunderwerbsteuer bei Verkauf von Grundbesitz einer GmbH an einen Landkreis

BFH: Grunderwerbsteuer bei Verkauf von Grundbesitz einer GmbH an einen Landkreis

Mit Urteil vom 09.11.2016 (II R 12/15) hat der BFH entschieden, dass der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Die GmbH, an der der klägerische Landkreis zunächst zu 75% und im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft dann zu 100% beteiligt war, veräußerte mit Unterkunftseinrichtungen bebaute Grundstücke an den Landkreis. Das Finanzamt setzte hiernach Grunderwerbsteuer fest. Der Erwerb sei nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, da der Verkäufer (die GmbH i.L.) keine juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Grundstücksveräußerer als auch der Grundstückserwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Handelt es sich beim Veräußerer um eine juristische Person des Privatrechts, ist die Steuerbefreiung nicht zu gewähren. Mit der Änderung des § 4 Nr. 1 GrEStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 wollte der Gesetzgeber die Steuerbefreiung zwar auf Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts ausdehnen. Eine Einbeziehung von juristischen Personen des Privatrechts war jedoch nicht erfolgt. Die Tatsache, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks alleiniger Gesellschafter der juristischen Person des Privatrechts ist, verhilft auch nicht zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 GrEStG. Der private Rechtsträger wird dadurch nicht zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und infolge dessen nicht selbst zum begünstigten Rechtsträger.

- M.Kr. -

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche