Titel: Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 11.02.2015
Aktenzeichen: I R 3/14
Gesetz: KStG, SEStEG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Körperschaftssteuer/SolZ,
Sonstiges Steuerrecht
Dokumentennummer:
16001828
Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung
BFH, Urteil vom 11.02.2015 - I R 3/14
Leitsätze des Gerichts:
- Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, d.h. dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen zurückgeht (Bestätigung der Rechtsprechung).
Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, wenn entweder die Minderung des Eigenkapitals zu niedrig bescheinigt oder eine Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erteilt worden ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG). Die (fehlerhafte) Steuerbescheinigung ist deshalb der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zugrunde zu legen.
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