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Titel: BFH: Merkmalsübertragung einer gewerbesteuerbefreiten Betriebskapitalgesellschaft auf eine Besitzpersonengesellschaft
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 20.08.2015
Aktenzeichen: IV R 26/13
Gesetz: EStG, GewStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Gewerbesteuer
Dokumentennummer: 16001565

BFH: Merkmalsübertragung einer gewerbesteuerbefreiten Betriebskapitalgesellschaft auf eine Besitzpersonengesellschaft

Im Gegensatz zur Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz v. 24.04.2013, 2 K 1106/12) überträgt der BFH die tätigkeitsbezogene Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzpersonengesellschaft. Dem Senatsurteil vom 20.08.2015 (IV R 26/13) liegt eine Betriebsaufspaltung mit einer nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreiten Klinik zur Behandlung von Krebserkrankungen in der Rechtsform einer GmbH zu Grunde, die von einer i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten GmbH & Co. KG Betriebsgebäude einschließlich der Inventargegenstände angepachtet hat. Anders als das FG meint, wird bei einer GmbH & Co. KG mit - wie hier - originär gewerblichen (Verpachtungs-)Einkünften die gewerbliche Prägung überlagert. Dabei nimmt - entsprechend des Tenors der BFH-Entscheidung vom 29.03.2006 (X R 59/00) zu einem Altenheim - die Klägerin als Besitzpersonengesellschaft an der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebs-GmbH teil. Die Besitzpersonengesellschaft hat nur gewerbesteuerbefreite Einkünfte erzielt. Die tätigkeitsbezogene Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG ist im Übrigen rechtsformneutral, sodass die Rechtsform der Klägerin als GmbH & Co. KG nicht schädlich sein kann.

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