BFH: Einschränkende Auslegung der „Vermögensverwaltung“ bei Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuer für Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften
BFH Urteil vom 20.03.2014 - V R 4/13
Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nach einem Urteil des BFH vom 20.03.2014 - V R 4/13 nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u.a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen. Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem Bereich, in dem nach Unionsrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften zugelassen wird. Der BFH legt den Begriff der Vermögensverwaltung nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat "Vermögensverwaltung" bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr. Wie die BFH-Pressemitteilung Nr. 53/2014 zu dem Urteil aufzeigt, ist die Entscheidung nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften (z.B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen) an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.