BMF: Zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Schreiben des BMF vom 7.3.2013 - IV D 2 - S 7105/11/10001, DOK
2013/0213861 -
Mit Schreiben vom 7.3.2013 - IV D 2 - S 7105/11/10001 hat das BFM den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit Wirkung vom 1.1.2013 angepasst. Hintergrund war das Urteil des BFH vom 7.7.2011 - V R 53/10 (vkw-online.eu DokNr. 13001945). So kann eine organisatorische Eingliederung z.B. in Fällen der Geschäftsführung in der Organgesellschaft mittels Geschäftsführungsbefugnis vorliegen, wenn zumindest einer der Geschäftsführer auch Geschäftsführer des Organträgers ist und der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft verfügt sowie zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organgesellschaft berechtigt ist. Die Regelungen des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer vor dem 1.1.2013 unter Berufung auf Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind, wird es für vor dem 1.1.2014 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn diese weiterhin unter Berufung auf Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung übereinstimmend eine organisatorische Eingliederung annehmen.
Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.