Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer
BFH, Urteil vom 17.10.2013 – VI R 44/12
Erteilt das Betriebsstätten-FA dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Das FA kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern, so der BFH in seinem Urteil vom 17.10.2013 - VI R 44/12. Ist der Arbeitgeber entsprechend einer Anrufungsauskunft verfahren, hat er den »Weisungen und Vorschriften« des Auftrag gebenden Finanzamts Rechnung getragen und damit die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können sich auf die jeweils dem anderen erteilte Auskunft berufen. An der gegenteiligen Auffassung, nach der das FA nicht gehindert ist, im Lohnsteuerverfahren dem Arbeitnehmer gegenüber einen anderen, ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als im Auskunftsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber (Senatsbeschluss vom 22.5.2007 - VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658), hält der Senat nicht fest. Denn das dem Arbeitnehmer eingeräumte Antragsrecht wäre ansonsten praktisch wertlos. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wären gezwungen, jeweils einen gemeinsamen Antrag nach § 42e EStG zu stellen.
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