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Titel: Bilanzausweis einer unverzinslichen, sicheren und ratierlich zu begleichenden Forderung
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 24.07.2013
Aktenzeichen: IV R 30/10
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Jahresabschluss
Dokumentennummer: 14002649

Bilanzausweis einer unverzinslichen, sicheren und ratierlich zu begleichenden Forderung

BFH, Urteil vom 24.7.2013 - IV R 30/10 –

Mit Urteil vom 24.7.2013 (IV R 30/10) hat der BFH die Revision eines gewerblichen Grundstückhändlers als unbegründet zurückgewiesen, der von einer Stadt einen in Raten ausbezahlten Sanierungszuschuss aus Denkmalschutzmitteln zur Behebung von Baumängeln und Missständen erhalten hat. Die Klägerin wies die unverzinsliche Zuschussforderung gegen die Stadt in ihrem Jahresabschluss nicht mit dem noch offenen Nennbetrag, sondern mit einem an die Pauschalwertberichtigung angelehnten niedrigeren Wert aus. Das Finanzamt sowie das nach erfolglosem Einspruchsverfahren befasste Finanzgericht lehnte die Wertberichtigung der Forderung - nach Auffassung des BFH zu Recht - ab. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) entsprechen bei Forderungen, die durch (öffentlich-rechtlichen) Vertrag begründet wurden, grundsätzlich deren Nennbetrag. Für die Abzinsung eines Aktivpostens fehlt es im Gegensatz zu dem Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Auch der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung scheidet im Streitfall aus, da die Zuschussforderung zwischen den Beteiligten unstreitig keinem Ausfallrisiko unterliegt. Allein die Unverzinslichkeit der Forderung sowie die vereinbarte und tatsächlich erfolgte ratierliche Auszahlung der Zuschüsse bis zu eineinhalb Jahre nach deren Entstehung rechtfertigt den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts nicht. Im Übrigen dürfte ein niedrigerer Teilwert schon deshalb nicht angesetzt werden, weil selbst bei Unterstellung einer Wertminderung wegen der Unverzinslichkeit der Zuschussforderung die Wertminderung jedenfalls nicht »voraussichtlich dauernd« i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wäre.

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