Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: BgA ist kein Beteiligter des steuerlichen Feststellungsverfahrens einer Personengesellschaft
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 27.11.2012
Aktenzeichen: - IV B 64/12 -
Gesetz: KStG, AO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abgabenordnung, Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 13001947

BgA ist kein Beteiligter des steuerlichen Feststellungsverfahrens einer Personengesellschaft

Beschluss des BFH vom 27.11.2012 - IV B 64/12 -

Mit Beschluss vom 27.11.2012 - IV B 64/12 hat der BFH klargestellt, dass im Feststellungsverfahren der Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft, an dem eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Mitunternehmer beteiligt ist, die auf die Körperschaft entfallenden Einkünfte dieser selbst und nicht einem ihrer BgA zugerechnet werden. Die Frage, für welchen ihrer (ggf. mehreren) BgA die Körperschaft wegen dieser Einkünfte steuerpflichtig ist - und damit auch die Frage, ob die Beteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft zwingend einen eigenständigen BgA (Betrieb gewerblicher Art) bildet -, ist hingegen erst im nachfolgenden Besteuerungsverfahren der Körperschaft zu entscheiden. Die einzelnen BgA einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind nur für Zwecke der Körperschaftsteuer grundsätzlich für sich zu betrachten.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche