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Titel: Zur Vergabe einer Abwasserkonzession im Zusammenhang mit einer gleichzeitig vergaberechtsfreien Trinkwasserkonzession
Behörde / Gericht: Vergabekammer Sachsen
Datum: 12.04.2017
Aktenzeichen: 1/SVK/003-17
Gesetz: GWB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht, Vergaberecht, Wasserrecht
Dokumentennummer: 18002142

Zur Vergabe einer Abwasserkonzession im Zusammenhang mit einer gleichzeitig vergaberechtsfreien Trinkwasserkonzession

Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 12.04.2017 – 1/SVK/003-17

Leitsätze der Vergabekammer:

  1. Wird neben einer Trinkwasserkonzession gleichzeitig auch eine damit »im Zusammenhang stehende« Abwasserkonzession vergeben, so ist der diesbezügliche Beschaffungsvorgang gem. § 149 Nr. 9 lit. b) Doppelbuchstabe bb) GWB vom Vergaberecht ausgenommen. Eine Zuständigkeit der Vergabekammer hierfür ist nicht gegeben.
  2. Es gibt keinen rechtlichen Grund, der dafür spricht, dass der Ausnahmetatbestand des § 149 Nr. 9 lit. b) Doppelbuchstabe bb) GWB einzig greifen würde, sofern ein baulichtechnischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Abwasserbeseitigung und der Tätigkeit der Bereitstellung oder des Betreibens fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser besteht.
  3. Vielmehr kann das Vorliegen von organisatorischen oder unternehmerischen Zusammenhängen zwischen der Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser und der Abwasserbeseitigung reichen um einen i. S. d. § 149 GWB notwendigen Zusammenhang zu begründen.
  4. Entscheidend ist, dass die vom Auftraggeber dargelegten Argumente zur Begründung eines Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit der Abwasserbeseitigung und der Tätigkeit der Trinkwasserversorgung insgesamt als nachvollziehbar, objektiv und willkürfrei zu bewerten sind.
  5. Sind verschiedene Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag gem. § 111 Abs. 4 Nr. 1 GWB nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Bei der Beurteilung, ob eine objektiv Trennbarkeit der einzelnen Auftragskomponente vorliegt, ist darauf abzustellen, ob diese selbständig bestehen können oder aber kraft Zusammenhangs als ein untrennbares Ganzes anzusehen sind.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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