Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 13 MwStSystRL
BMF-Schreiben vom 18.09.2019 – III C 2 -S 7107/19/10006:003
Anmerkung Martin Kronawitter:
Die Frage, ob eine juristische Person des privaten Rechts als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt, wird im kommunalen Bereich insbesondere an der fehlenden Eingliederung in die öffentliche Verwaltung scheitern. Eine GmbH oder AG im Alleineigentum der Gemeinde wird weder »durch« Bundes- oder Landesgesetz noch »durch« Rechtsverordnung errichtet. Das BMF greift hier die rechtliche Verfassung von Saudaçor auf, zu welcher der EuGH am 29.10.2015 seine Entscheidung traf und die Kriterien für die Einstufung als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 13 MwStSystRL festlegte. Saudaçor wurde durch eine Regionale Gesetzgebende Verordnung gegründet. Jene enge Auslegung der deutschen Finanzverwaltung führt dazu, dass sich eine Gesellschaft privaten Rechts, auch eine kommunale Eigengesellschaft, nicht auf die Nicht-Unternehmereigenschaft des Art. 13 Abs. 1 Erster Unterabsatz MwStSystRL berufen kann. Der Anwendungsbereich des § 2b UStG ist nicht eröffnet.
Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.