BMF: »Qualifiziertes Freitextfeld« in den Vordruckmustern Umsatzsteuer 2017
Mit zwei Schreiben vom 04./19.10.2016 (III C 3 - S 7344/16/10003 u. /10002) hat das BMF für die Umsatzsteuer auf die Änderungen der §§ 150 Abs. 7, 155 Abs. 4 AO ab dem 01.01.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens reagiert. Danach müssen Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, die zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem Abschnitt oder Datenfeld Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind. Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist im Vordruckmuster der Umsatzsteuererklärung 2017 in Zeile 22 (Kennzahl 123) eine »1« einzutragen. Gleiches gilt, wenn bei der Steuererklärung bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Die Angabensind in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage mit der Überschrift »Ergänzende Angaben zur Steuererklärung« zu machen. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung befindet sich das Datenfeld in Zeile 75 (Kennzahl 23).
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