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Titel: BMF: Erlasse zur Eingrenzung der Stromsteuerbefreiung für kleine EEG-Anlagen werden erst ab dem 01.04.2015 angewendet
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 10.12.2015
Aktenzeichen: III B 6 – V 4250/05/10003
Gesetz: EEG, StromStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: EEG, Stromsteuer
Dokumentennummer: 16001575

BMF: Erlasse zur Eingrenzung der Stromsteuerbefreiung für kleine EEG-Anlagen werden erst ab dem 01.04.2015 angewendet

Aus Gründen des Vertrauensschutzes und vor dem Hintergrund einer bis dato uneinheitlichen Verwaltungspraxis hat das BMF mit Schreiben vom 10.12.2015 (III B 6 - V 4250/05/10003) klargestellt, die Erlasse des BMF vom 23.03.2015 und 25.03.2015 für aus EEG-Anlagen geleisteten Strom, der entweder mit der Einspeisevergütung oder mit der Marktprämie gefördert wird, erst ab dem 1. April 2015 anzuwenden. Insbesondere sind in Fällen bereits erhobener Stromsteuer die Steueranmeldungen oder Steuerbescheide auf Antrag des Begünstigten entsprechend zu ändern. Bestehenden Einsprüchen ist abzuhelfen. Von weiteren Prüfungen, insbesondere auch im Rahmen von Außenprüfungen, soll abgesehen werden. Strom, der nur aufgrund der Auswirkungen des EEG einer Stromsteuer unterliegt, ist demnach bis zum 31.03.2015 steuerfrei zu belassen, soweit ansonsten der Tatbestand für den Anspruch auf eine Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 b StromStG erfüllt ist. Mit Erlass vom 23.03.2015 (VW-DokNr. 15003482) hatte das BMF für alle offenen Fälle - also auch mit Wirkung für die Vergangenheit - festgelegt, dass für Betreiber von EEG-Anlagen, die eine EEG-Einspeisevergütung oder eine Marktprämie für eine geförderte Direktvermarktung nach dem EEG in Anspruch nehmen, eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG ausscheidet. Aber auch bei regionaler Direktvermarktung durch den EEG-Anlagenbetreiber selbst, ist nach Auffassung des BMF (Erlass vom 25.03.2015, VW-DokNr. 15003481) keine Steuerbefreiung mehr möglich, wenn die Nennleistung der über Fernsteuereinrichtungen verklammerten Anlagen 2 MW überschreitet.

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