BMF-Schreiben vom 23. Mai 2012 - IV C 5 - S 1901/11/10005 -
BMF: Verwaltungsanweisung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit liegt inzwischen vor
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 23.5.2012 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit Stellung genommen. Mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2564) wurde u.a. das Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) beschlossen. Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1.1.2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, wird die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Beschäftigte (= lohnsteuerliche Arbeitnehmer), die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt (bspw. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert). Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt (bspw. Entgelt in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit), bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist.
Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.