Anlagenbetreiber kann Messung der eingespeisten EEG-Strommenge selbst vornehmen
BGH Beschluss vom 26.2.2013 – EnVR 10/12
Der Anlagenbetreiber, der Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Verteilernetz einspeist, ist berechtigt, die Messung der eingespeisten Strommenge selbst vorzunehmen und das Ergebnis der Messung dem Netzbetreiber in einer Form zu übermitteln, die berücksichtigt, dass die Daten zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt werden. Eine besondere Form der Datenübermittlung kann der Netzbetreiber vom Betreiber der Anlage nicht verlangen. Dies stellt der BGH mit Beschluss vom 26.2.2013 - EnVR 10/12 hinsichtlich § 7 Abs.1 EEG 2009 fest. Ob die Neufassung des § 7 Abs.1 EEG durch die Novellierung des EEG (»EEG2012«) eine andere Entscheidung nach sich zieht, konnte der BGH offenlassen. Der BGH bezweifelt jedoch, ob die Neuregelung an dem Grundsatz etwas geändert hat, dass die Messung im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers steht; denn die dieses Prinzip aussprechende Regelung des Satzes 1 von § 7 Abs.1 EEG ist unverändert geblieben.
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