Titel: Haftung des WVU für Fehler beim Auswechseln des Wasserzählers
Behörde / Gericht:
AG Brandenburg/Havel
Datum: 07.05.2021
Aktenzeichen: 31 C 69/19
Gesetz: HpflG, AVBWasserV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Wasserrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
21006231
Haftung des WVU für Fehler beim Auswechseln des Wasserzählers
AG Brandenburg a.d. Havel mit Urteil vom 07.05.2021 – 31 C 69/19
Leitsatz des Gerichts:
Begeht der Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe eines Trinkwasserversorgungs-Unternehmens/-Verbandes beim Auswechseln des Wasserzählers („Wasseruhr“) einen handwerklichen Fehler und wird dadurch ein Wasserschaden verursacht, steht dem hierdurch geschädigtem Hauseigentümer ein Anspruch auf Schadenersatz wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie dann auch wegen Verletzung der Obhutspflicht zu (§ 2 HaftPflG, §§ 241, 249, 278, 280, 631, 823, 831 BGB in Verbindung mit § 10 und § 12 AVBWasserV und § 86 Abs. 1 VVG).
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