Aktuelle Informationen rund um die Minijobs
Minijobs, die ab dem 1.1.2013 beginnen, werden rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber im gewerblichen Bereich entrichtet einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe von 3,9 % zu tragen. Erhöht der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in einem bereits bestehenden Minijob nach dem 31.12.2012 auf regelmäßig mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht.
Minijobber können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits vor dem 1.1.2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. Bei Befreiung entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber beantragt hat. Der Arbeitgeber hat der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm zu melden.
Solange die bisher gültige Verdienstgrenze von 400 Euro auch nach dem 31.12.2012 nicht überschritten wird, ist diese Beschäftigung weiterhin wie nach dem bisherigen Recht versicherungsfrei. Der Beschäftigte hat nach wie vor die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten (Beitragsaufstockung). Umfangreiche Informationen stehen unter www.minijob-zentrale.de zur Verfügung.
-fb-