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Titel: AG München: Unbenutzte Fahrkarten dürfen nach Tarifänderung ungültig werden
Behörde / Gericht: Amtsgericht München
Datum: 08.06.2010
Aktenzeichen: - 241 C 20589/0 -
Gesetz: EVO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, ÖPNV-Recht
Dokumentennummer: 11001202

AG München: Unbenutzte Fahrkarten dürfen nach Tarifänderung ungültig werden

- Urteil des Amtsgericht (AG) München vom 08.06.2010 - 241 C 20589/0 -

Eine Klausel, wonach unbenutzte Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs nach einer Tarifänderung nur noch längstens drei Monate gültig sind, ist wirksam. Das hat das Amtsgericht München mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 08.06.2010 entschieden. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, die eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise binnen sechs Monaten nach Ablauf vorsehe, komme vorliegend nicht zur Anwendung.

Sachverhalt

Ein Münchner hatte 2004 bei einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, das dem Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbund (MVV) angehört, Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten gekauft. Gültig war zu diesem Zeitpunkt der Tarif vom 01.04.2004. Die Fahrausweise trugen folgenden Aufdruck: «Nach einer Preisänderung ist diese Fahrkarte noch längstens drei Monate gültig.» Zum 01.04.2005 erfolgte eine Tarifänderung. Der MVV-Kunde hatte zu diesem Zeitpunkt noch drei unbenutzte Streifenkarten zu je 9,50 Euro, eine Streifenkarte, bei der noch ein Streifen unbenutzt war (Wert 0,95 Euro) und sechs unbenutzte Einzelfahrkarten zu je 2,10 Euro. Diese Karten legte er Ende Oktober 2005 zur Erstattung vor. Das Nahverkehrsunternehmen weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass die Erstattungsfrist am 30.06.2005 abgelaufen sei.

Kunde beruft sich auf Sechsmonatsfrist der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Der Kunde berief sich darauf, dass nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise binnen sechs Monaten nach Ablauf geltend gemacht werden könne. Er klagte den aus seiner Sicht zu leistenden Erstattungsbetrag in Höhe von 40,05 Euro (Kartenwert minus zwei Euro Bearbeitungsgebühr) beim AG München ein und verlangte auch zusätzlich noch 45,24 Euro Rechtsanwaltsgebühren.

AG München: Abweichende Beförderungsbedingungen zulässig - Erstattungsantrag verfristet

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Beförderungsunternehmen habe die Erstattung der Fahrkarten zu Recht verweigert, da der Antrag auf Erstattung zu spät gestellt worden sei. Nach dem MVV-Gemeinschaftstarif verlören die Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten nach drei Monaten ihre Gültigkeit und könnten weder aufgebraucht noch erstattet werden. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden.

Diese Voraussetzungen lägen bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor, so dass die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung komme.

Das Urteil ist recAnwendung komme.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassubgewiesen.

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