Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen Vereinbarungen
BFH, Beschluss vom 21.8.2014 - X B 159/13
In der mit Beschluss vom 21.08.2014 (X B 159/13) als unbegründet zurückgewiesenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BFH auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Korrektur der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung hingewiesen. Demnach setzt eine Abweichung vom vertraglich Gewollten voraus, dass Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen, indem die Aufteilung nicht ernstlich gewollt ist und in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (so BFH v. 28.10.1998, X R 96/96, BStBl 1999 II S. 217). Es reicht, falls nur eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung hat (BFH v. 06.12.2006 X R 13/04, n.v.). In solchen Fällen muss die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen vorgenommen und auf diese Weise den Wertfluss dem »wahren Rechtsgrund« zugeordnet werden (BFH v. 16.09.2004, X R 19/03, BStBl 2006 II S. 238). Die von den Klägern formulierte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Aufteilung des Gesamtkaufpreises für steuerliche Zwecke in Betracht komme, führt nach Ansicht des Senats allein noch nicht zur Zulassung der Revision.
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