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Titel: Abschreibung von Windparks höchstrichterlich entschieden
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 14.04.2011
Aktenzeichen: IV R 46/09
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ, Energie(wirtschafts)recht, Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 11001040

Abschreibung von Windparks höchstrichterlich entschieden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. April 2011 IV R 46/09 zur Abschreibung von Windparks Stellung genommen.

Danach besteht ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern, die aber einheitlich abzuschreiben sind.

Als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter gelten:

  • jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Niederspannungsverkabelung,
  • die mehrere Windkraftanlagen verbindende Mittelspannungsverkabelung einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz,
  • die Zuwegung.

Wegen der technischen Abstimmung aufeinander und der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung hält der BFH eine einheitliche Nutzungsdauer für sachgerecht. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der Windkraftanlagen, die den Windpark prägen. In den entschiedenen Fällen war diese Nutzungsdauer abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bzw. 16 Jahre.

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