Bundestag und Bundesrat bestätigten die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses: Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen sind künftig zu besteuert; erstmals für Dividenden aus Streubesitz, die nach dem 28.2.2013 Körperschaften zugeflossen sind. Die 100-prozentige Steuerpflicht gilt für Dividenden aus Beteiligungen, an denen eine Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mit weniger als zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist (Streubesitz). Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen bleiben weiterhin steuerfrei. Hintergrund der Neufassung des § 8b Abs. 4 KStG ist ein Urteil des EUGH (Urt. v. 20.10.2011 - C-284/09), wonach in- und ausländische Gesellschaften beim Streubesitz gleich behandelt werden müssen. Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils wurde am 28.3.2013 verkündet (BGBl I S. 561).
Der Deutsche Bundestag wollte die Gleichbehandlung auf andere Weise herstellen: er hatte im November 2012 beschlossen, auch ausländische Kapitalgesellschaften von der Steuerlast zu befreien. Dies fand im Bundesrat jedoch keine Zustimmung. Im Vermittlungsausschuss einigten sich Bund und Ländern auf die zukünftige gleichmäßige Dividendenbesteuerung in- und ausländischer Kapitalgesellschaften. Insoweit kommt es nicht zur generellen Steuerbefreiung, sondern umgekehrt zur generellen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden für in- und ausländische Körperschaften. Für inländische Kapitalgesellschaften verbleibt es für vor dem 1.3.2013 zugeflossene Erträge bei der alten Regelung (Bestandsschutz). Ausländischen Kapitalgesellschaften wird für die Vergangenheit die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungsgewinne. Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne von Körperschaften in Fällen von Streubesitz werden somit unterschiedlich besteuert.
Für die Dividendenbesteuerung regelt die Neufassung des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG: „Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.“ Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG n.F. „gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.“ Diese Regelung wird unterschiedliche Ansichten hervorrufen. Insbesondere, ob eine Rückfingierung auch auf die Fälle anzuwenden ist, in welchen die ursprüngliche Beteiligung unterjährig aufgestockt wird, der zusätzliche Beteiligungserwerb jedoch selbst unter 10 Prozent liegt (z.B.: zu Beginn des Kalenderjahrs 7% + 4% Aufstockung) oder ob nur dann eine Rückfingierung erfolgt, wenn der zusätzliche Erwerb mindestens 10 Prozent Anteilsbeteiligung ausmacht (z.B.: zu Beginn des Kalenderjahrs 7% + 10% Aufstockung), und damit kein Streubesitz vorliegt und die Dividende, die der Kapitalgesellschaft zufließt, keiner generellen Steuerpflicht unterliegt.
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