Titel: Schriftformerfordernis der Befristungsabrede bei nachträglicher Vorverlagerung des Arbeitsbeginns
Autor:
RAin Sabrina Marquardt
Behörde / Gericht:
Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 16.08.2023
Aktenzeichen: 7 AZR 300/22
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Arbeitsrecht,
Zivilrecht
Dokumentennummer:
24082864
ebenso Versorgungswirtschaft, Heft 2/2024, Seite 54
Schriftformerfordernis der Befristungsabrede bei nachträglicher Vorverlagerung des Arbeitsbeginns
– BAG, Urteil vom 16.08.2023 – 7 AZR 300/22 –
Gegenstand des Rechtsstreits war die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung. Die Parteien schlossen unter dem Datum 01.04.2019 einen Arbeitsvertrag, der eine Befristung der Tätigkeit des Klägers als Kassierer im Schwimmbad vom 15.05.2019 bis zum 30.09.2019 vorsah. Nach der Vertragsunterzeichnung und vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger einigten sich die Parteien mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin eine geänderte erste Seite…