Titel: Betrieb gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 1 KStG – Einnahmeerzielungsabsicht
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 18.04.2024
Aktenzeichen: V R 50/20
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
24086144
ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 11/2024, Seite 279
Betrieb gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Abs. 1 KStG – Einnahmeerzielungsabsicht
– BFH, Urteil vom 18.04.2024 – V R 50/20 –
Leitsätze des Gerichts:
- An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die – wie bspw. einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen.
- Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 setzt das Vorliegen eines BgA i.S. von § 4 KStG voraus.
Zusammengefasster Sachverhalt:
Die Klägerin…