Titel: Steuerpflicht auch bei einer Hauptwohnung im Ausland
Behörde / Gericht:
VG Augsburg
Datum: 19.10.2023
Aktenzeichen: Au 2 K 22.1620
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
24082910
ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 4/2024, Seite 91
Steuerpflicht auch bei einer Hauptwohnung im Ausland
– VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2023 – Au 2 K 22.1620 –
Leitsatz der Redaktion:
Die Zweitwohnungssteuer knüpft an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung typischerweise zum Ausdruck kommt. Steuergegenstand ist mithin alleine die Zweitwohnung und der für sie betriebene Aufwand. Ob sich die Hauptwohnung im In- oder Ausland befindet, ist dafür unerheblich.
Zusammengefasster Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer auf Basis der Satzung (ZwStS) vom 10.09.2020.
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