Titel: Kein Annahmeverzugslohn bei fehlender Leistungsbereitschaft
Autor:
Josefine Müh
Behörde / Gericht:
Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 19.01.2022
Aktenzeichen: 5 AZR 346/21
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Arbeitsrecht
Dokumentennummer:
22066283
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2022, Seite 287
Kein Annahmeverzugslohn bei fehlender Leistungsbereitschaft
– BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 346/21 –
Die Parteien stritten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Die Klägerin war bei der Beklagten seit Oktober 2016 als Marketing- und Projektmanagerin mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.500,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte führt ein Cateringunternehmen und einen Dorfgasthof. Aus betrieblichen Gründen kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.08.2017 und stellte zum 01.09.2017 die Lohnzahlung ein. In der Güteverhandlung des Kündigungsschutzverfahrens berief sich die Klägerin auf den Vorrang einer…