Titel: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Behörde / Gericht:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 22.02.2022
Aktenzeichen: GZ IV C 3 – S 2190/ 21/10002 :025 DOK
Artikeltyp:
Verwaltungsanweisungen
Kategorien:
Bilanzsteuerrecht,
Einkommensteuer/SolZ,
EU-Recht,
Jahresabschluss
Dokumentennummer:
22006694
ebenso Versorgungswirtschaft 4/2022, Seite 117
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
- BMF, Schreiben vom 22.02.2022 - GZ IV C 3 - S 2190/ 21/10002 :025 DOK -
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund…