Das Eigentums- und Tätigkeitsverbot für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber im Zusammenhang mit Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c EnWG – Reichweite, Folgen und Optionen
- von RA Dominik Martel, LL.M. und Ref. iur. Thorben Kloppenburg, Düsseldorf -*
Der neue § 7c EnWG stellt ein umfangreiches Eigentums- und Tätigkeitsverbot für Netzbetreiber auf, die sich im Rahmen der Ladesäuleninfrastruktur betätigen. Die Netzbetreiber waren jedoch maßgeblich am bisherigen Auf- und Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland beteiligt und haben lange Zeit als einzige Akteure den Ausbau getragen. Die neue Regelung steht auch im Konflikt zu den Ausbauzielen der neuen deutschen Bundesregierung, welche die Transformation der Automobilindustrie und des Verkehrssektors anstrebt. Im Zuge dessen plant sie den massiven Ausbau der Ladeinfrastruktur mit dem Ziel von einer Million öffentlich und diskriminierungsfrei zugänglichen Ladepunkten bis 2030.1 Bei dieser avisierten Entwicklung werden die Netzbetreiber aber keine Hauptrolle mehr spielen dürfen, weil mit § 7c EnWG eine Entflechtungsvorschrift geschaffen wurde, die Netzbetreiber auf den ersten Blick von den meisten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ladesäuleninfrastruktur ausschließt. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Entstehungsgeschichte, den Regelungsgegenstand und typische Problemkreise der neuen Entflechtungsvorschrift auf.
* Herr Martel ist als Rechtsanwalt und Herr Kloppenburg als Rechtsreferendar für die PwC Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft tätig.