Notversorgung durch Netzbetreiber entflechtungskonform?
– von Ass. Martin Jacob, Ludwigshafen –*
2019 bestätigte der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf eine BNetzA-Verfügung, wonach grundversorgungsfähige Kunden, mit denen nach Ablauf der 3-monatigen Ersatzversorgung kein Grundversorgungsvertrag zustande kam, bilanziell weiter dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen seien, um eine Zuordnungslücke und entflechtungswidrige Belieferung durch den Netzbetreiber zu vermeiden. Der BGH-Kartellsenat folgte dem 2020. Dagegen lehnte der 27. Zivilsenat des OLG Düsseldorf 2021 eine solche Zuordnung bei nicht grundversorgungsfähigen Kunden ab. Hier erfolge die Notversorgung nach Ablauf der 3-Monatsfrist durch den Netzbetreiber, der dafür einen Ausgleich aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen könne. Dies soll im Folgenden im Lichte der Entflechtungsvorschriften näher untersucht werden.
* Der Autor ist Gleichbehandlungsbeauftragter und Leiter Regulierungsrecht der Pfalzwerke Netz AG sowie Lehrbeauftragter der Universität Mannheim.