Titel: Begriff der Abnahmestelle in §19 Abs. 2 StromNEV 2009
Behörde / Gericht:
Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 21.09.2021
Aktenzeichen: EnVZ 48/20
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
EU-Recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
22006625
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2022, Seite 49
Begriff der Abnahmestelle in §19 Abs. 2 StromNEV 2009
- BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - EnVZ 48/20 -*
Leitsatz der Redaktion:
Der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 ist nicht spannungsübergreifend zu verstehen: eine Zusammenfassung von Entnahmepunkten ist daher nur in derselben Netz- oder Umspannebene vorzunehmen.
Aus den Gründen (Zusammenfassung):
I. Sachverhalt:
I. Die Antragstellerin stellt im Chemiepark Gendorf PVC-Rohstoffe her. Sie ist dort an das Stromnetz der InfraServ Gendorf Netze GmbH angeschlossen. Die drei Stromentnahmepunkte der Antragstellerin verteilen sich auf die Umspannebene…