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Titel: Begriff der Abnahmestelle in §19 Abs. 2 StromNEV 2009
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 21.09.2021
Aktenzeichen: EnVZ 48/20
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 22006625 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2022, Seite 49

Begriff der Abnahmestelle in §19 Abs. 2 StromNEV 2009

- BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - EnVZ 48/20 -*

Leitsatz der Redaktion:

Der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 ist nicht spannungsübergreifend zu verstehen: eine Zusammenfassung von Entnahmepunkten ist daher nur in derselben Netz- oder Umspannebene vorzunehmen.

Aus den Gründen (Zusammenfassung):

I. Sachverhalt:

I. Die Antragstellerin stellt im Chemiepark Gendorf PVC-Rohstoffe her. Sie ist dort an das Stromnetz der InfraServ Gendorf Netze GmbH angeschlossen. Die drei Stromentnahmepunkte der Antragstellerin verteilen sich auf die Umspannebene…

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