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Titel: Kosten einer Liefersperre: Rechte eines Gaslieferanten unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik
Datum: 01.07.2021
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 21006333 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2021, Seite 202

Kosten einer Liefersperre: Rechte eines Gaslieferanten unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik

- von RA Dr. Karsten Rauch, Wuppertal -*

Das Kunden- und Forderungsmanagement der auf dem nationalen Energieversorgungsmarkt tätigen Unternehmen kennt seit jeher das Instrument der sog. »Liefersperre«, um Ausfallrisiken im Zusammenhang mit zahlungsunfähigen und/oder -unwilligen Kunden zu begrenzen. Zumeist reicht die bloße Androhung der Unterbrechung der Energieversorgung schon aus, damit der säumige Schuldner die offenen Rechnungsposten ausgleicht. Falls dies allerdings nicht erfolgt, vollzieht der vom Energieversorger beauftragte Verteilernetzbetreiber (VNB) in seiner Rolle als Messstellenbetreiber (MSB) im Bereich der Gasversorgung die Liefersperre durch den physischen Ausbau der Messeinrichtung. Sobald die offenen Forderungen beglichen sind, wird der Gaszähler nach entsprechender Information des Lieferanten durch den VNB oder einen beauftragten Gas- und Wasserinstallateur (Installateur) in die Gaskundenanlage wieder eingebaut und somit die vertraglich vereinbarte Gasversorgung (wieder) fortgesetzt.

Für den Bereich der leitungsgebundenen Gasversorgung sind in Bezug auf die Unterbrechung und Wiederinbetriebnahme der Gaskundenanlage die anerkannten Regeln der Technik (Technikrecht) zu beachten. In den Fokus rückt dabei die »Technische Regel für Gasinstallationen - Arbeitsblatt G 600 A (»DVGW-TRGI G 600«) in ihrer seit September 2018 geltenden Fassung. Das Technikrecht kann indes auch mittelbare Auswirkungen auf gasliefernde Unternehmen (Gaslieferanten/Gasversorger) haben, wenn diese die Möglichkeit der Liefersperre in ihren operativen Geschäftsabläufen berücksichtigen. Allein der Umstand, dass nach dem von der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Jahr 2019 vorgelegten Monitoringbericht 205.921 Liefersperren beauftragt worden sind, spricht dafür, dass zumindest diese Unternehmen die möglicherweise nur am Rande bekannten Regeln der DVGW-TRGI G 600 kennen sollten. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Vorgaben des Technikrechts vor und zeigt die Schnittstellen zum Energierecht auf. In den Fokus rückt dabei insbesondere der in § 19 Abs. 4 Satz 1 Gasgrundversorgungsverordnung (GVV) niedergelegte Kostenerstattungsanspruch des Gaslieferanten.

* Der Autor ist bei der WSW Wuppertaler Stadtwerke GmbH als Justitiar beschäftigt. Der Beitrag gibt die ausschließliche Auffassung des Autors wieder.

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