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Titel: Festlegung von Kapazitätsprodukten
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 03.03.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 856/19 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 21006335 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2021, Seite 215

Festlegung von Kapazitätsprodukten

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2021 - VI-3 Kart 856/19 (V) -*

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die »KASPAR-Festlegung« der Bundesnetzagentur vom 10.10.2019, BK7-18-052, ist rechtmäßig. Mit der Festlegung des Numerus clausus für Kapazitätsprodukte, wonach das Produkt BZK abgeschafft wird, hat sich die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV bewegt. Ein Wertungswiderspruch zu den grundlegenden Annahmen und den darauf beruhenden Vorgaben der »REGENT«-Festlegungen besteht nicht. Das Regulierungsermessen ist…
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