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Titel: Europarechtliche Fußangeln in der Energie- und Wasserversorgung? Zahlungsverbot für unbestellte Ware und Widerrufsbelehrung für konkludente Versorgungsverträge - Teil 1
Datum: 01.07.2021
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 21006332 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2021, Seite 197

Europarechtliche Fußangeln in der Energie- und Wasserversorgung? Zahlungsverbot für unbestellte Ware und Widerrufsbelehrung für konkludente Versorgungsverträge - Teil 1

*

- von RA Joachim Held, Mag. rer. publ., und RA Christian Leiding, Nürnberg -**

Der EuGH hat bei oberflächlicher Betrachtung mit seiner aktuellen Entscheidung zur europarechtlichen Vereinbarkeit konkludenter Wasserversorgungsverträge mit dem europarechtlichen Verbot der Entgeltforderung für unbestellt zugesandte Ware das Instrument des konkludenten Versorgungsvertrags gestärkt. Bei genauerer Betrachtung bleiben jedoch europarechtliche »Fußangeln« - insbesondere für andere Versorgungssparten - bestehen (Teil 1). Dies gibt Anlass, auch das europarechtliche Verbraucherschutzinstitut des Widerrufsrechts auf die Vereinbarkeit mit konkludenten

Vertragsschlüssen zu untersuchen, um in der Versorgungspraxis häufig bestehende Risiken durch Anpassung der Vertriebsprozesse und der AGB-Gestaltung zu mindern (Teil 2)***. Dabei schließt sich der Kreis, da der Verzicht auf die Ausübung des Widerrufsrechts nach einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung im konkludenten Versorgungsverhältnis auch in Hinblick auf das Verbot der Entgeltforderung für unbestellt zugesandte Ware jedes anerkennenswerte Schutzbedürfnis für einen unentgeltlichen Bezug von Versorgungsmedien entfallen lässt.

* Zugleich Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 03.02.2021 - C-922/19.

** Die Autoren sind angestellte Rechtsanwälte der Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg. Dieser Beitrag gibt ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder.

*** Teil 2 folgt in Versorgungswirtschaft 08/2021.

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